Die im Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgesehene Unterscheidung von begünstigtem (d.h. produktivem) und nicht begünstigtem (d.h. nicht produktivem) Vermögen und der damit einhergehende Begünstigungsumfang mittels Stundung und Erlass stellen erbschaftsteuerliches Neuland dar. Das Begünstigungsausmaß nach neuem Recht wird an die Fortführung des Betriebes gekoppelt.
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